https://www.atv-quad-magazin.com/achtung-winterreifenpflicht-in-deutschland/
•AM
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
• A1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
• A2
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
• A
Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
• B
Kraftfahrzeuge ( auch Quads/ATV/UTV ) - ausgenommen Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
• BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.5 t nicht übersteigt.
• C1
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
• C1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.
• C
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
• CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
• D1
Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von mehr als acht und nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
•D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
• D
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
• DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
• L
Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).
• T
Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Neue Klassen AM und A2
Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern und vierrädrige Leichtfahrzeuge wie zum Beispiel Quads wurden bisher in den Führerscheinklassen M und S untergebracht. Für sie wird die neue Klasse AM eingeführt. Sie gilt für Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einen maximalen Hubraum von 50 ccm bzw. 4 kW Leistung.
Darf ich mit der Klasse A, die ab dem 19.01.2013 erworben wird, schnelle Quads fahren?
Nein.
Dafür ist weiterhin die Klasse B (oder Klasse 3) erforderlich. Nur für die "kleinen Quads" bis zu einer Geschwindigkeit von max. 45 km/h ist die Klass AM ausreichend.
• Die Antwort findest du in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):
· "(2)
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
2.
folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter
Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, c) fahrbare
Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h mitgeführt werden, d) Arbeitsmaschinen, e) Spezialanhänger zur
Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger
ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, f) einachsige
Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten
Krankenfahrstühlen, g) Anhänger für Feuerlöschzwecke, h) land- oder
forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren."
Gilt für Quads ATV und UTV mit Lof. Zulassung!